ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN HOMA


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Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie für Werklieferungsverträge.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§2 Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl gegen Berechnung der Selbstkosten.

    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
    Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Sollte eine Lieferung aufgrund von Umständen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, nicht möglich sein, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich informieren und bereits geleistete Zahlungen erstatten.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
  10. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten, selbst wenn wir uns in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Wir sind verpflichtet, den Kunden von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Soweit der Kunde im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen entsprechend der Art der Kaufsache und ihrem jeweiligen Vertragszweck für Aus- und Einbau sowie für das Anbringen der Kaufsache an eine andere Sache hatte, sind wir verpflichtet, die insoweit erforderlichen Aufwendungen dem Kunden zu erstatten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht offenkundig war oder infolge grober Fahrlässigkeit des Kunden nicht entdeckt wurde.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Ansprüche des Käufers gem. § 445a Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).
  10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
  12. Die gesetzliche Regel betreffend die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 445b BGB bleibt unberührt.

§7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§9 Lagerfähigkeit von Produkten

  1. Unsere Produkte sind nur eingeschränkt lagerfähig. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die maximale Lagerdauer ein Jahr ab Lieferdatum. Dichtungen, Schmierstoffe sowie weitere integrierte Komponenten unterliegen einem natürlichen Alterungsprozess, der durch ungeeignete Lagerbedingungen deutlich beschleunigt werden kann. Dazu zählen insbesondere unzulässige Umgebungstemperaturen, direkte Sonneneinstrahlung, hohe Luftfeuchtigkeit sowie eine unzureichende Sauberkeit des Lagerplatzes.
  2. Eine Lagerung über die empfohlene Frist hinaus oder unter ungeeigneten Bedingungen kann die Funktionsfähigkeit der Pumpe beeinträchtigen. Dies stellt keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar. Der Käufer/Händler ist verpflichtet, die Pumpen gemäß den jeweils gültigen Herstellerangaben und unter Einhaltung geeigneter Lagerbedingungen sachgerecht zu lagern.

§10 Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlich Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11. Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften

  1. Wir können die Erbringung von Lieferungen und Leistungen verweigern, wenn und so weit der Vertragserfüllung Hindernisse aufgrund anwendbarer nationaler und/oder internationaler Vorschriften des Exportkontrollrechts, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Wir werden in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die zum Hindernis führenden Umstände informieren. 
  2. Der Kunde hat bei Verkauf und/oder Weitergabe der von uns gelieferten Gegenstände (Hardware, Software, Technologie und/oder dazugehörige Dokumente) oder der von uns erbrachten Werk- und/oder Dienstleistungen (eine schließlich technische Unterstützung jeder Art) im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die auf einen solchen Verkauf, bzw. eine solche Weitergabe anwendbaren nationalen und internationalen Embargo Bestimmungen strikt einzuhalten. Er darf die von uns gelieferten Gegenstände insbesondere nicht an Einrichtungen, Unternehmen und/oder Personen verkaufen und/oder weitergeben, wenn ein solcher Verkauf und/oder eine solche Weitergabe nach den anwendbaren Embargobestimmungen verboten ist. 
  3. Der Kunde wird uns auf erstes Anfordern eine Erklärung über den Endverbleib (EUD) abgeben. Sofern einzelvertraglich nicht abweichend geregelt, obliegt die Importverzollung im Bestimmungsland dem Kunden. Der Kunde wird auf Anfrage etwaige Importverzollungsunterlagen, bzw. Bescheinigungen von Spediteuren, vorlegen. Darüber hinaus wird der Kunde alle Informationen und Unterlagen beibringen, die für die Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Verbringung unserer Lieferungen und Leistungen benötigt werden. 
  4. Im Fall einer Verzögerung aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern sich die vereinbarten Fristen und Lieferzeiten um die jeweilige Dauer der Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  5. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung oder Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir die vorstehend genannten Umstände zu vertreten haben. Der Kunde hat für den Fall, dass nur Teile der Lieferung oder Leistung betroffen sind, das Recht vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn er an der Erbringung der Teilleistung kein Interesse hat.
  6. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Vertragserfüllung gegen anwendbare nationale und/oder internationale Vorschriften des Exportkontrollrechts verstoßen würde; dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn wir die zum Rücktritt führenden Umstände zu vertreten haben. Im Fall eines Rücktritts aus dem vorstehend genannten Grund ist die Geltendmachung von Regress- und/oder Haftungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen. Besteht zwischen dem Kunden und uns ein Dauerschuldverhältnis, tritt an die Stelle des vorstehend beschriebenen Rücktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kündigung.
  7. No-Russia – No-Belarus Klausel
    7.1    Sie dürfen Waren weder direkt noch indirekt an die Russische Föderation oder Belarus verkaufen, exportieren oder re-exportieren bzw. zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus bereitstellen. 
    7.2    Falls die von uns erworbenen Waren weiterverkauft, weiterexportiert oder anderweitig an Dritte geliefert oder übertragen werden, verpflichten Sie diese Dritten, die Verpflichtung aus Absatz 7.1 an ihre jeweiligen Abnehmer weiterzugeben sowie diese ebenfalls zur Weitergabe dieser Verpflichtung an deren Kunden zu verpflichten. 
    7.3    Sie verpflichten sich, einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Handlungen Dritter innerhalb der weiteren Handelskette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz 7.1 vereiteln könnten. 
    7.4    Sie dürfen geistige Eigentumsrechte, Geschäftsgeheimnisse oder Rechte auf Zugang oder Wiederverwendung von Materialien oder Informationen, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt oder als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind und die Sie von uns im Zusammenhang mit Waren erhalten haben, nicht für Waren nutzen, die direkt oder indirekt für den Verkauf, die Lieferung, die Übertragung oder den Export in die Russische Föderation oder Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus bestimmt sind. 
    7.5    Werden Unterlizenzen für geistige Eigentumsrechte oder Geschäftsgeheimnisse erteilt, verpflichten Sie Ihre Unterlizenznehmer ebenfalls zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz 7.4 sowie zur Weitergabe dieser Verpflichtungen an ihre Unterlizenznehmer. 
    7.6    Im Falle eines Verstoßes gegen die in den Absätzen 7.1–7.5 genannten Verpflichtungen sind wir berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kündigen und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen. Sie haben uns unverzüglich über Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Absätze 7.1–7.5 zu informieren, einschließlich relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck der Absätze 7.1–7.4 vereiteln könnten. Auf unser Verlangen hin haben Sie uns innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 7.1–7.5 zur Verfügung zu stellen.

Stand: Juni 2026