ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUR MIETE


Download der Mietbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Miete

1. Allgemeines

Sofern nachfolgend nicht anders vereinbart, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Preisstellung

Unsere Mietentgelte gelten ab Lager Neunkirchen-Seelscheid zzgl. der Mwst. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Unsere jeweilige Fracht- und Verpackungspauschale, entsprechend unserer Frachtpreisliste, wird mit der ersten Abrechnung der Mietkosten berechnet.

3. Abrechnung

Die Berechnung der Mietkosten erfolgt nach Kalendertagen. Eine Zwischenabrechnung erfolgt grundsätzlich nach 30 Tagen. Die Abrechnung erfolgt per Rechnung. Homa ist berechtigt, voraussichtlich entstehende Mietentgelte auch vorschussweise zu berechnen und die Leistung von der Begleichung der Vorschussrechnung abhängig zu machen. Bei Neu- und Privatkunden erfolgt die Abrechnung per Vorkasse. Im Falle eines kurzfristigen Bedarfs sind jedoch Abweichungen vereinbar. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Rechnung sofort und ohne Abzug zahlbar.

4. Sonderkonditionen

Nach Dauer: Ab dem 31.Tag wird der tägliche Mietpreis um 10% reduziert. Ab dem 61.Tag wird der tägliche Mietpreis um 20% reduziert. Reservierung von Mietartikeln: Mietartikel können für 25% des Mietpreises reserviert werden. Die Reservierung von Mietpumpen ist jedoch auf 7 Kalendertage begrenzt, anschließend kann ggf. auf Anfrage verlängert werden. Überbrückung der Reparaturdauer: Wird eine Pumpe zur Reparatur bei Homa eingeschickt, kann ein Ersatzgerät, falls vorhanden, für 50% des regulären Mietpreises zur Verfügung gestellt werden. Dieser Rabatt ist jedoch auf die fristgerechte Rückmeldung des Kostenvoranschlags, also innerhalb eines Monats nach Zusendung, begrenzt. Überbrückung der Lieferzeit: Wenn bereits ein Ersatzgerät bei Homa bestellt wurde, jedoch eine kurzfristige Lösung zur Überbrückung der Lieferzeit benötigt wird, kann ein Ersatzgerät, falls vorhanden, für 50% des regulären Mietpreises zur Verfügung gestellt werden.

5. Mietzeitraum

Der Mietbeginn startet mit dem Versand bzw. der Herausgabe des Mietartikels und endet mit dem Tag des Wareneingangs bzw. der Rückgabe an Homa. Hierbei ist jedoch unsere Mindestmietdauer, entsprechend der Mietpreisliste, zu berücksichtigen. Die Abgabe des Mietartikels kann vor Ende der Mindestmietdauer erfolgen, diese wird jedoch voll berechnet. Zu Mietbeginn ist die voraussichtliche Mietdauer zu nennen.

6. Inhalte des Mietpreises

Der Zustand der Pumpe wird vor Abgabe und nach Rückgabe der Pumpe überprüft. Dabei ist ein normaler Verschleiß im Mietpreis enthalten, außergewöhnlicher Verschleiß, der Verlust von Anschlussteilen/Zubehör oder notwendige Reparaturarbeiten werden separat berechnet. Mängel während des Einsatzes sind Homa umgehend schriftlich oder telefonisch zu melden. Wartungsarbeiten und jegliche Art von Reparaturarbeiten, die nicht in der Betriebsanleitung aufgeführt werden, dürfen nur von der HOMA Pumpenfabrik GmbH und von autorisierten Servicewerkstätten durchführen werden. Die Rückgabe erfolgt in betriebsbereitem und gereinigtem Zustand. Erfolgt die Rückgabe in einem ungereinigten Zustand, werden die Reinigungskosten weiterberechnet. Standardanbauteile, entsprechend der Preisliste, sind im Mietpreis enthalten. Sonstiges Zubehör wird separat berechnet und kann nur in Verbindung mit einer Pumpe gemietet werden.

7. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist zum fachgerechten und vereinbarten Einsatz und der Beachtung der Einbau- und Betriebsanweisung verpflichtet. Dabei sind zudem die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, sowie Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben. Der Anschluss von Steuerungen erfolgt nur an Stromkreis-/Baustromverteiler nach, anerkannten Regeln der Technik und Einhaltung der DIN VDE 0100-704, sowie nach Vorschriften und dem Regelwerk des DGUV. Das Regelwerk des Explosionsschutzes ist zu beachten, sofern erforderlich. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel unterliegen den Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3 §5 Abs. 1 Nr. 2, welche während des Einsatzes zu beachten sind. Mietschläuche und ähnliches Zubehör sind nach den Vorgaben der BetrSichV_2016 §3 zu installieren bzw. verlegen. Das Ablassen und Heben der Pumpen erfolgt ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Griff bzw. einer entsprechenden Kette, nach EN 818, oder Seil. Der Mieter ist zur fristgerechten Annahme der Mietartikel verpflichtet. Etwaige Verzögerungen werden dem Mietzeitraum angerechnet. Zusätzlich entstehende Kosten, wie Fracht- oder Lagerkosten, werden an den Mieter weiterberechnet. Der Mieter ist zu einer Wareneingangskontrolle des Mietobjektes verpflichtet. Etwaige offene Mängel, die durch das Unterlassen der Wareneingangskontrolle unentdeckt bleiben, können anschließend nicht mehr zur Minderung der Miete angeführt werden. Eine Weitergabe oder Überlassung der Mietartikel bzw. der Rechten und Pflichten aus dem Mietverhältnis, sind mit Homa abzustimmen. Ein Diebstahl oder Verlust ist umgehend, schriftlich an Homa zu melden. Der Mieter hat alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen und an der Aufklärung mitzuwirken. Der Mieter ist verpflichtet, Folgeschäden bei Ausfall der Mietpumpe durch geeignete Maßnahmen (Rückstausicherung, eventuelle Redundanz) auszuschließen. Handelt es sich bei dem Mietartikel um eine chemisch resistente Pumpe oder wurde das Gerät in einem chemisch aggressiven Medium eingesetzt, so ist spätestens bei Rückgabe der Pumpe ist eine ausgefüllte Kontaminationserklärung auszuhändigen.

8. Haftungsbeschränkung

Mietausfälle (im Rahmen der Gewährleistung) werden von der Mietdauer abgezogen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen und können lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Etwa auftretende Mängel der Mietgegenstände hat der Mieter unverzüglich mitzuteilen. Homa kann nach eigener Wahl die Mängel durch Reparatur beseitigen oder den Mietgegenstand austauschen. Ist die Beseitigung eines auftretenden Mangels unverhältnismäßig und steht kein Ersatzmietgerät zur Verfügung, so ist Homa zur sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren sechs Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Homa ist zu Teilleistungen oder Abweichungen von der vereinbarten Leistung berechtigt, sofern zumutbar. Das Einsatzgebiet ist beschränkt auf Deutschland. Ausnahmeregelungen sind ggf. auf Anfrage möglich.

 

Stand: April 2022