Einkaufsbedingungen


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Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

 

Diese Bedingungen gelten ergänzend und ausschließlich für den gesamten Einkauf der HOMA Pumpenfabrik GmbH.

2. Recht und Gerichtsstand

 

Es gilt, soweit nicht anders vereinbart, für sämtliche Vertragsbeziehungen deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge und den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrechtskonvention von 1980, CISG) wird gemäß Art. 6 dieses Übereinkommens ausgeschlossen. Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das für den Sitz der HOMA Pumpenfabrik GmbH zuständige Gericht.
Gleiches gilt ferner, wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten als nicht vereinbart, auch wenn die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH nicht gesondert widerspricht oder der Vertragspartner angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
Spätestens die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen durch den Vertragspartner.

4. Schriftform

 

Die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH bestätigt grundsätzlich alle Vereinbarungen und Zustimmungserklärungen schriftlich; das gilt auch für mündliche Absprachen mit den Geschäftsführern der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH und Prokuristen der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH.

5. Vertrag

 

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH den Auftrag oder wesentliche Teile an Dritte zu vergeben. Im Falle der Zuwiderhandlung kann die HOMA Pumpenfabrik GmbH die nachstehend für den Fall der Lieferüberschreitung vereinbarte Vertragsstrafe für die Dauer der Zuwiderhandlung erheben. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt wahlweise daneben – unter Anrechnung der Vertragsstrafe – oder stattdessen vorbehalten.
Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben hierdurch unberührt.

6. Liefer- und Leistungsfristen 

 

Die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH ist auf pünktliche Zulieferung für die eigene Produktion angewiesen. Alle Liefertermine sind deshalb strikt einzuhalten.
Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall der Überschreitung des Liefertermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des von der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH geschuldeten Kaufpreises oder Werklohns pro Tag der Überschreitung des Liefertermins an die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auf einen Zeitraum von maximal 100 Tagen oder maximal 10 % der Auftragssumme beschränkt.
Die Geltendmachung von Schadenersatz aus Lieferverzug bleibt wahlweise daneben – unter Anrechnung der Vertragsstrafe – oder stattdessen vorbehalten.
Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben hierdurch unberührt.
Sobald für den Vertragspartner Grund zu der Annahme besteht, dass er die Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig wird erbringen können, so hat er der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH davon unverzüglich Mitteilung zu machen, um der HOMA Pumpenfabrik GmbH notfalls eine anderweitige Eindeckung zu ermöglichen.
Die durch nicht pünktliche Lieferung entstehenden Mehrkosten gehen aus dem Gesichtspunkt des Verzugs des Vertragspartners zu dessen Lasten.
Die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH ist berechtigt, den Vertragspartner aufzufordern, seine pünktliche Lieferbereitschaft und Lieferfähigkeit binnen zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.
Erfolgt diese Bestätigung nicht, ist die HOMA Pumpenfabrik GmbH berechtigt, sanktionslos vom Vertrag zurückzutreten.

7. Versand, Kosten der Lieferung und Gefahrtragung bei Versand

 

Wenn nicht anders vereinbart, hat der Versand frei von allen Kosten auf Gefahr des Lieferers an die vom Besteller angegebene Empfangsstelle zu erfolgen.
Die Versandpapiere und Versandanzeigen (2fach) müssen die in der Bestellung angeführten Bestellzeichen (insbesondere Bestell-Nummer, Artikel-Nummer und Modell-Nummer) enthalten.
Warensendungen ohne Bestellangaben werden auf Gefahr und Rechnung des Lieferers bis zur Klärung eingelagert.
Der Schriftverkehr ist mit dem Einkauf zu führen, Versandanzeige und Lieferschein sind bei Versand in 2facher Ausfertigung mit der Lieferung zu übermitteln.
Rechnungen, bei denen die vollständigen Zeichen und Nummern der Bestellungen fehlen, gelten bis zur Klarstellung durch den Lieferer als nicht erteilt.
Bei fehlerhafter Lieferung ist die HOMA Pumpenfabrik GmbH berechtigt, die Zahlung wertenteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
Mit etwa vereinbarten An- und Zwischenzahlungen ist eine Anerkennung der vertragsgemäßen Leistung nicht verbunden,

8. Zahlungsweise

 

Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung und ordnungsgemäß ausgestellter Rechnung mit einem Skonto von 3 % binnen zwei Wochen ab Lieferung oder binnen 60 Tagen netto ab Lieferung.

9. Abtretungsverbot

 

Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners aus diesem Auftrag an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der HOMA Pumpenfabrik GmbH unzulässig.

10. Eigentumsübergang

 

Mit der Übergabe wird die Ware unmittelbar Eigentum der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH.
Ein Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners – gleich in welcher Form – gilt als nicht erfolgt.

11. Gewährleistung

 

Der Vertragspartner garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten anerkannten Stand der Technik, den einschlägigen Bestimmungen Deutschlands und der Europäischen Union sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden Deutschlands sowie der Europäischen Union entsprechen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften erforderlich, so hat der Vertragspartner das Einverständnis der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH einzuholen. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Hat der Vertragspartner Bedenken gegen die von der HOMA Pumpenfabrik GmbH gewünschte Ausführung, soll er dies unverzüglich der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH schriftlich anzeigen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH wird der Vertragspartner ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

Falls in der Bestellung nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablieferung bei der HOMA Pumpenfabrik GmbH. Für die Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht im Betrieb der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH verbleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit des außerbetrieblichen Verbleibs.
Änderungen in der Art der Zusammensetzung oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen und Leistungen sind der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH vor Fertigungsbeginn anzuzeigen.
Sie bedürfen ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH wird diese nur schriftlich erteilen.
Der Vertragspartner hat dabei nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich seiner Fertigung, Prüfung, Verpackung usw. zu treffen, um das Einhalten der von der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH gestellten Anforderungen jederzeit gewährleisten zu können.
Die Garantieverpflichtungen des Vertragspartners erstrecken sich auch darauf, eventuell fehlende Schutzeinrichtungen an Maschinen und Geräten usw. nachzuliefern und einzubauen und in jeder Hinsicht dafür zu sorgen, dass die gelieferte Anlage den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Bei Sachmängeln kann die HOMA Pumpenfabrik GmbH nach Ihrer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (bei Wandlung: auch teilweise Wandlung) geltend machen oder Nachbesserung verlangen.
In dringenden Fällen, in denen eine Mängelbeseitigung durch den Vertragspartner unzumutbar ist, ist die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH zur Schadensminimierung berechtigt, ohne weitere Ankündigung auf Kosten des Vertragspartners schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen.
Gleiches gilt im Falle des Verzuges des Vertragspartners in Analogie zu § 633 Abs. 3 BGB.
Ersatzfähig sind dabei Kosten eines von der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH beauftragten Dritten oder die kalkulatorischen Eigenkosten der HOMA Pumpenfabrik GmbH.
Wird die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen Fehlerhaftigkeit ihres Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware des Vertragspartners zurückzuführen ist, dann ist die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH berechtigt, von dem Vertragspartner Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die vom Vertragspartner gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
Der Vertragspartner hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH auf Verlangen eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
Außerdem wird der Vertragspartner sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und der HOMA Pumpenfabrik GmbH auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
Im Gewährleistungsfalle erklärt der Gewährleistende den Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede.

12. Abnahme und Mängelrüge

 

Die Abnahme durch die HOMA Pumpenfabrik GmbH erfolgt bei Anlieferung nach Stichprobentabellen der ISO 2859 mit einem zulässigen AQL-Wert = 0, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart.
Die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH ist darüber hinaus nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen nach Zugang auf Gleichartigkeit zu untersuchen.
Rügen wegen offenkundig fehlerhafter Lieferung kann die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH binnen vier Wochen ab Anlieferung der Ware geltend machen.
Mängel, die sich erst bei der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Waren herausstellen kann die HOMA Pumpenfabrik GmbH noch binnen vier Wochen nach Ihrer Entdeckung rügen.
Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

13. Beistellungen

 

Materialbeistellungen bleiben, auch wenn sie berechnet werden, Eigentum der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH und sind als solche getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten.
Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig.
Im Falle der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe entsprechend Ziffer 5 geschuldet.
Bei schuldhafter Beschädigung oder schuldhaftem teilweisen oder gänzlichem Untergang der beigestellten Gegenstände ist kostenlos Ersatz zu leisten.

14. Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle

 

sowie Muster und dergleichen dürfen ebenso wie danach hergestellte Waren ohne schriftliche Einwilligung der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH weder einem Dritten weitergegeben noch zugängig gemacht werden oder zu Reklamezwecken benutzt werden.
Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern.
Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der HOMA Pumpenfabrik GmbH zugänglich gemachten Fertigungstechniken, Materialien und Know how derselben oder von ihm im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung erworbenen eigenen Kenntnisse.
Werkzeuge, Formen, Modelle und dergleichen, die ganz oder zum Teil auf Kosten der HOMA Pumpenfabrik GmbH anzufertigen sind, gehen mit der Herstellung in das Eigentum der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH über.
Die Berechnung derselben gegenüber der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH kann erst erfolgen nach vertragsgemäßer Vorlage von Ausfallmustern und Freigabe durch die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH.
Die HOMA Pumpenfabrik GmbH ist berechtigt, die Überlassung der von ihr an- oder bezahlten Formen und Werkzeuge zu verlangen.
Die beigestellten Gegenstände wie Formen, Werkzeuge und Modelle werden vom Vertragspartner sorgfältig verwahrt und instandgehalten, so dass sie jederzeit benutzbar sind.

15. Schutzrechte

 

Der Vertragspartner garantiert, dass durch die Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterveräußerung der von ihm gelieferten Gegenstände Schutzrechte, insbesondere Urheber-, Patent- und Lizenzrechts Dritter nicht verletzt werden.

16. Schlussbestimmung

 

Nebenabreden sind außerhalb dieses Vertrages nicht getroffen.
Sollten Teile dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksamer Vertragsbestandteil.