ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN HOMA


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Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der HOMA Pumpenfabrik GmbH, Industriestr. 1, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Deutschland (nachfolgend „HOMA“ genannt) an den Vertragspartner (nachfolgend „VP“ genannt). Diese AVB gelten nur, wenn es sich bei VP um einen Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.2

Diese AVB gelten insb. für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Produkte“ genannt), unabhängig davon, ob HOMA die Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Diese AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Produkten mit VP, ohne dass HOMA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3

Die AVB von HOMA gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von VP werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch von HOMA nicht Vertragsinhalt.

1.4

Änderungen dieser AVB werden VP schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht VP den mitgeteilten Änderungen nicht binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilung, gelten die mitgeteilten Änderungen als von VP anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird VP im Falle einer Änderung dieser AVB gesondert schriftlich hingewiesen.

2. Vertragsschluss, Preise und Verpackungskosten

2.1

Sofern der Vertrag nicht nach den Sonderbedingungen zum Kauf auf Abruf unter Ziff. 7 zustande kommt, gilt der Vertrag als geschlossen, wenn dem VP nach einer Bestellung gegebenenfalls innerhalb der von ihm gesetzten Frist, eine schriftliche Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung zugeht. Angebote von HOMA sind in diesem Fall freibleibend und unverbindlich.

2.2

Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Produkte und Leistungen haben rein informatorischen Charakter. HOMA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben. Kataloge von HOMA werden ständig überarbeitet, weswegen Produktänderungen vorbehalten bleiben. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Lieferung sind allein die in der Annahmeerklärung bzw. Bestellbestätigung oder einem gesondert abgeschlossenem Vertrag enthaltenen Angaben maßgeblich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Produkte gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen oder auf einen Warenkatalog allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- beziehungsweise Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

2.3

Alle Preise gelten ab Sitz von HOMA zzgl. Umsatzsteuer und Verpackung sowie vorbehaltlich Preiserhöhungen wegen Material- und/oder Lohnkostensteigerungen. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl von HOMA gegen Berechnung der Selbstkosten. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt HOMA mit Ausnahme von Paletten nicht zurück.

2.4

Beim Versendungskauf trägt VP die Transportkosten ab Sitz von HOMA und die Kosten einer gegebenenfalls von VP gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls VP.

2.5

Bei Lieferungen unter € 20,00 Nettowarenwert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 15,00.

3. Lieferung, Gefahrübergang und Versand

3.1.

Mangels besonderer Vereinbarung erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk von HOMA in 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Deutschland, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen von VP werden die Produkte nach einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

3.2

Mangels Weisung von VP bestimmt HOMA Beförderer, Beförderungsart und -mittel. Eine Transportversicherung wird von HOMA auf vorherige Anfrage und Kosten von VP abgeschlossen.

3.3

Teillieferungen sind zulässig und anteilig zu bezahlen, soweit dies VP zumutbar ist.

3.4

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf VP über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits bei Übergabe der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf VP über.

4. Lieferzeit und Verzug

4.1

Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sofern eine Lieferfrist nicht ausdrücklich vereinbart wurde, beträgt die Lieferfrist in der Regel 3 Wochen ab Vertragsschluss, wenn durch HOMA keine andere Lieferzeit bestimmt ist. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Bestellbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie nicht vor Leistung von vereinbarten Vorauszahlungen.

4.2

Sofern verbindliche Lieferfristen durch HOMA aus Gründen, die HOMA nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird VP hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist HOMA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird eine bereits erbrachte Gegenleistung VP unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insb. die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde. Die gesetzlichen Rücktrittsund Kündigungsrechte sowie gesetzliche Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht von HOMA z.B. Unmöglichkeit und/oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung, bleiben hiervon unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte von VP.

4.3

Der Eintritt des Lieferverzuges von HOMA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch VP erforderlich.

4.4

Befindet sich VP mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist HOMA berechtigt, die regelmäßige Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Ziff. 5 gilt entsprechend.

5. Abnahme

5.1

Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, von VP unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. VP trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen usw. und hat auch ohne besonderen Nachweis mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes, an HOMA zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von HOMA, insb. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung und Kündigung bleiben unberührt. Die Pauschale nach Ziff. 5 Satz 2 ist auf weitergehende Ansprüche in Geld anzurechnen. VP bleibt der Nachweis gestattet, dass HOMA kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale nach Ziff. 5 Satz 2 entstanden ist. HOMA darf VP schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Produkte nicht abnimmt. Das Recht von HOMA, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann HOMA den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen.

6. Zahlung

6.1

Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen sofort nach Erhalt der Ware vollständig ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in der Rechnungswährung „frei Zahlstelle“ von HOMA.

6.2

Alternativ dazu kann VP HOMA ein SEPA Basismandat oder SEPA Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 4 Tage verkürzt. VP sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten von VP, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch HOMA verursacht wurde.

6.3

Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Kaufpreis für die Dauer des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz, mindestens jedoch zu 9 % pro Jahr, zu verzinsen. HOMA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von HOMA auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt VP mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

6.4

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von HOMA auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, wie z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder Hingabe ungedeckter Schecks, ist HOMA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann HOMA sofort den Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7. Sonderbestimmungen zum Kauf auf Abruf

7.1

Lieferverträge ohne vorab vereinbarten/ angegebenen Liefertermin (Kauf auf Abruf) sind nur ausnahmsweise und nur bei ausdrücklicher gesonderter schriftlicher Vereinbarung möglich. Im Falle eines Kaufs auf Abruf kauft VP mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages von HOMA eine bestimmte Menge (Menge) eines oder mehrerer Produkte (Orderprodukte) und verpflichtet sich zugleich, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (Abrufperiode) und bestimmten Zeitabschnitten (Abrufintervallen) bestimmte Teilmengen der Orderprodukte in bestimmten Verpackungseinheiten (VE) bei HOMA abzurufen und den jeweiligen Kaufpreis an HOMA zu entrichten. Sofern nicht gesondert in dem Vertrag angegeben, ergibt sich die durch VP gekaufte Menge an Orderprodukten jeweils aus der Anzahl der in dem Vertrag angegebenen Orderprodukte je VE multipliziert mit der dort angegebenen Anzahl der georderten VE. Der als Gegenleistung pro Orderprodukt zu entrichtende Nettopreis ist zu jedem Orderprodukt als Preis netto Menge/Orderprodukt angegeben.

7.2

Ein entsprechender Vertrag gilt abweichend von Ziff. 2.1 erst mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien als abgeschlossen. Die in dem gesondert abgeschlossenen Vertrag getroffenen Regelungen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser AVB, sofern und soweit sie von diesen abweichen.

7.3

VP hat den Abruf von Produkten frühzeitig, spätestens jedoch 2 Wochen zuvor in Textform anzufragen (Abrufmitteilung). Sobald für VP absehbar ist, dass die vereinbarte Menge an Orderprodukten entsprechend der bei Vertragsschluss vereinbarten Abrufintervalle über- oder unterschritten werden wird, hat VP unverzüglich HOMA hierüber zu unterrichten, damit hierzu eine Vorgehensweise zwischen den Vertragsparteien abgestimmt werden kann.

7.4

Sofern bei Vertragsschluss nicht anders vereinbart, hat VP in Abweichung von Ziff. 6.1 innerhalb von 7 Tagen nach Absenden der Abrufmitteilung und Erhalt einer entsprechenden Rechnung eine Vorauszahlung i.H.v. 50 % des Kaufpreises der Orderprodukte ohne Abzug an HOMA zu erbringen. Eine Lieferung hat erst nach Feststellung eines entsprechenden Zahlungseingangs zu erfolgen. Die Zahlung des ver bleibenden Restkaufpreises der Orderprodukte bzw. bei abweichender Vereinbarung des Gesamtkaufpreises hat VP sofort nach Erhalt der Produkte und einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zu erbringen.

7.5

Nach Eingang der Abrufmitteilung und – sofern zu erbringen – Zahlung der Vorauszahlung durch VP bestätigt HOMA gegenüber VP den Termin, ab welchem eine Lieferung der Orderprodukte erfolgen kann (Abrufbestätigung). Die Lieferung der Orderprodukte erfolgt in Abweichung von Ziff. 4.1 in der Regel 3 Wochen nach Absenden der Abrufbestätigung durch HOMA, wenn durch HOMA keine andere Lieferfrist bestimmt ist.

7.6

Die aufgrund des Vertrages abzurufenden Orderprodukte stehen für die Dauer der darin vereinbarten Abrufperiode ab Vertragsschluss zum Abruf – ohne jeweils ergänzende Vereinbarung unter Berücksichtigung der gegebenenfalls vereinbarten Abrufintervalle – zur Verfügung. Sollte VP bis zum Ende der Abrufperiode nicht alle Orderprodukte entsprechend des abgeschlossenen Vertrages abgerufen haben, so kehrt sich die Leistungserbringungsverpflichtung der Vertragsparteien dergestalt um, dass eine Lieferung der verbliebenen Orderprodukte durch HOMA in Abweichung von Ziff. 7.4 nur Zug um Zug gegen vollständige Vorauszahlung durch VP erfolgt. In diesem Falle wird HOMA nach Ablauf der Abrufperiode eine sofort fällige Rechnung über den Restkaufpreis der noch nicht abgerufenen Orderprodukte stellen (Schlussrechnung). Nach vollständiger Begleichung der Schlussrechnung durch VP erfolgt durch HOMA die Lieferung der verbliebenen Orderprodukte (Schlusslieferung).

7.7

Der Kaufpreis für die innerhalb eines Abrufintervalls vereinbarungsgemäß abzurufenden jedoch noch nicht abgerufenen Orderprodukte wird nach Ablauf des jeweiligen Abrufintervalls entsprechend Ziff. 6.3 verzinst.

7.8

Kommt VP mit einer Zahlung mehr als 1 Monat in Verzug und leistet auch innerhalb einer von HOMA hierfür gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, wird mit entsprechender Rechnungsstellung durch HOMA der gesamte Restkaufpreis der bis zu diesem Zeitpunkt von VP noch nicht abgerufenen Orderprodukte sofort zur Zahlung fällig und unverzüglich durch HOMA gegenüber VP in Rechnung gestellt. Nach vollständiger Zahlung des so fällig gewordenen Restkaufpreises wird HOMA die noch nicht abgerufenen Orderprodukte an VP liefern.

8. Gewährleistung

8.1

Für die Rechte des VP bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich der Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB nicht ein anderes bestimmt ist. Bei Endlieferung von Produkten an einen Verbraucher gelten die gesetzlichen Sondervorschriften zum Unternehmerregress (§§ 478, 479 BGB) unabhängig von diesen AVB.

8.2

Grundlagen der Mängelhaftung von HOMA sind vorrangig die über die Beschaffenheit der Produkte getroffenen Vereinbarungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter, wie z.B. Werbeaussagen, übernimmt HOMA keine Haftung.

8.3

Mängelansprüche des VP bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Produkte von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung von deren Brauchbarkeit.

8.4

Die Mängelansprüche des VP setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist (§§ 377, 381 HGB). Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat VP HOMA hiervon unverzüglich eine schriftliche Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. Versäumt VP die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von HOMA für den entsprechend nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.5

Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen und trockenen Lagerung der Produkte obliegt VP.

8.6

Sind die Produkte nicht vertragsgemäß, so darf HOMA nach Aufforderung durch VP auch bei wesentlichen Mängeln die Mangelhaftigkeit zunächst nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. HOMA ist brechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass VP den fälligen Kaufpreis bezahlt. VP ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurück zu behalten.

8.7

Ansprüche des VP auf Schadenersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8.8

Quantitätstoleranzen für Artikel von HOMA sind nach Warenangebot in handelsüblichem Rahmen gestattet. Die Vertragsparteien legen dabei eine Abweichung von bis zu 3 % bei Standardartikeln und von bis zu 10 % dieser AVB für besondere (kundenspezifische) Artikel als handelsüblich zulässige Abweichung fest, wobei es jeder Vertragspartei frei steht, die Werte durch Nachweis anderer handelsüblicher Werte zu widerlegen. Sonstige Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.

8.9

Instruktionen von HOMA über die weitere Verarbeitung oder Anwendung der Produkte sind von VP einzuhalten. Ansonsten werden Mängelansprüche, soweit die Mängel auf einer unsachgemäßen Verarbeitung oder Anwendung der Produkte durch VP beruhen, nicht anerkannt. VP hat insoweit den Nachweis zu führen, dass ein vorhandener Mangel tatsächlich nicht auf eine derartige unsachgemäße Behandlung der Produkte beruht.

9. Gewährleistungsabwicklung

9.1

Nach Zugang einer Mängelanzeige von VP stellt HOMA VP ein Formular zur Verfügung, mit dem VP eine vollständige Gewährleistungsanfrage stellen kann. Die im Rahmen dieser Gewährleistungsanfrage von VP mitgeteilten Angaben müssen vollständig und zutreffend sein. Verzögerungen in der Gewährleistungsabwicklung aufgrund von unvollständigen oder falschen Angaben von VP gehen zu Lasten von VP.

9.2

VP hat HOMA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere das Produkt zur Überprüfung des behaupteten Mangels zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfung bzw. eine etwaige Nacherfüllung bei einem versandfähigen Produkt erfolgt am Sitz von HOMA. Ist das Produkt nicht versandfähig, d.h. ist dessen Versendung aufgrund seiner Beschaffenheit oder bereits erfolgter Montage nicht ohne weiteres möglich, erfolgt die Überprüfung bzw. eine etwaige Nacherfüllung dort, wo sich das Produkt zum Zeitpunkt der Gewährleistungsanfrage bestimmungsgemäß befindet.

9.3

Für die Rücksendung eines versandfähigen Produktes hat VP zunächst etwaiges Zubehör und/oder Anbauteile von dem Produkt zu entfernen und dieses sorgfältig und geschützt zu verpacken. Für etwaig eintretende Schäden an von VP nicht entferntem Zubehör und/oder Anbauteilen haftet HOMA nicht, soweit nicht gesetzlich ein anderes zwingend bestimmt ist. Schäden an dem Produkt aufgrund un zureichender Verpackung gehen zu Lasten von VP. Die Transportverpackung ist mit dem von HOMA zur Verfügung gestellten und durch VP vollständig ausgefüllten Retouren-Aufkleber zu versehen und über den von HOMA mitgeteilten Dienstleister an HOMA zu übersenden. HOMA ist berechtigt, die Annahme nicht vereinbarungsgemäßer Sendungen zu Lasten von VP zu verweigern, insbesondere wenn der Retouren-Aufkleber von VP nicht vollständig ausgefüllt wurde und den Absender der Sendung nicht eindeutig erkennen lässt.

9.4

Soll die Überprüfung bzw. eine etwaige Nacherfüllung des Produktes nicht am Sitz von HOMA erfolgen, werden die Parteien hierfür jeweils einen Termin abstimmen. VP wird HOMA bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang unterstützen, insb. den von HOMA hierfür eingesetzten Personen den Zugang zu dem Produkt ermöglichen und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten etwaig erforderliche Unterlagen, Hilfskräfte sowie Betriebsmittel bereitstellen. VP hat sicherzustellen, dass die Arbeiten unverzüglich nach Ankunft des Personals von HOMA begonnen und bis zu deren Abschluss ohne Verzögerung durchgeführt werden können.

9.5

Durch die Überprüfung des Produktes stellt HOMA fest, ob der behauptete Mangel vorliegt, ob es sich dabei um einen Gewährleistungsfall handelt, ob eine Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll oder ob eine Nachlieferung ausnahmsweise im Einzelfall verweigert werden muss. Das Ergebnis der Überprüfung des Produktes durch HOMA wird VP zeitnah nach deren Abschluss in Textform mitgeteilt.

9.6

Ergibt die Überprüfung des Produktes, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, wird HOMA den Mangel innerhalb angemessener Frist beheben. Soll die Nacherfüllung durch Nachbesserung erfolgen und handelt es sich um ein versandfähiges Produkt, wird dieses durch HOMA repariert und anschließend an VP zurückgesendet. Soll die Nacherfüllung durch Nachlieferung erfolgen, wird VP von HOMA ein neues mangelfreies Produkt zugesandt. Die Reparatur bzw. der Austausch eines nicht versandfähigen Produktes erfolgt an dessen bestimmungsgemäßen Ort.

9.7

Ergibt die Überprüfung des Produktes, dass zwar ein Mangel, nicht aber ein Gewährleistungsfall vor liegt, wird HOMA unter Vorlage eines Kostenvoranschlages VP anbieten, kostenpflichtig eine Reparatur des Produktes vorzunehmen oder, soweit es sich um ein versandfähiges Produkt handelt und die Überprüfung am Sitz von HOMA erfolgte, das Produkt in mangelhaftem Zustand kostenpflichtig an VP zurückzusenden oder am Sitz von HOMA zu entsorgen. Erfolgt im Auftrag von VP eine Reparatur des Produktes und werden bei deren Durchführung nicht im Kostenvoranschlag berücksichtigte Arbeiten erforderlich, ist HOMA berechtigt, den im Kostenvoranschlag angegebenen Umfang der Arbeiten und die dort angegebenen Kosten auch ohne Abstimmung mit VP um bis zu 10 % zu überschreiten. Sollte für HOMA absehbar sein, dass voraussichtlich darüber hinausgehende Arbeiten erforderlich werden, wird HOMA dies VP anzeigen und mit diesem die Ausführung zusätzlicher Arbeiten abstimmen. Wünscht VP keine Reparatur eines versandfähigen Produktes, wird HOMA dieses kostenpflichtig an VP zurücksenden, sofern die Überprüfung am Sitz von HOMA erfolgte. Sofern VP weder eine Reparatur noch eine Rücksendung des versandfähigen Produktes wünscht, wird dieses kostenpflichtig am Sitz von HOMA entsorgt.

9.8

Ergibt die Überprüfung des Produktes, dass kein Mangel vorliegt, sendet HOMA ein versandfähiges Produkt an VP auf dessen Kosten zurück.

9.9

Wurde das Produkt im Rahmen der Gewährleistung oder auf Grundlage eines Kostenvoranschlages durch HOMA repariert, ist VP zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist.

9.10

Ein ausgetauschtes Produkt oder ausgetauschte Teile des Produktes gehen in das Eigentum von HOMA über.

9.11

HOMA trägt als Verkäufer die im Rahmen der Gewährleistung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Kosten für einen etwaig erforderlich werdenden Ausbau des mangelhaften und Einbau des mangelfreien Produktes gehen zu Lasten von VP. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen von VP als unberechtigt heraus, kann HOMA die hier aus entstehenden Kosten von VP ersetzt verlangen.

9.12

Kommt VP mit der Rücknahme eines versandfähigen Produktes in Annahmeverzug, trägt VP die HOMA hierdurch entstehenden Kosten, und die Gefahr der Lagerung des Produktes liegt bei VP. Nach der zweiten erfolglosen Aufforderung des VP zur Rücknahme des Produktes ist HOMA berechtigt, das Produkt unfrei an VP zurückzusenden, zu verwerten oder auf Kosten von VP zu entsorgen, soweit VP von HOMA in der zweiten Aufforderung auf diese Folge hingewiesen worden ist.

9.13

In jedem Fall hat VP das Produkt HOMA frei von einer relevanten Kontamination zur Verfügung zu stellen. Eine solche relevante Kontamination liegt insbesondere dann vor, wenn das Produkt mit Material verbunden ist bzw. entsprechende Rückstände und/oder Verschmutzungen aufweist, von denen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass von diesen Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen könnten. Stellt HOMA im Rahmen der Überprüfung bzw. der Reparatur fest, dass das Produkt in solcher Weise kontaminiert ist, ist HOMA berechtigt, alle Arbeiten an dem Produkt unverzüglich einzustellen. In diesem Fall trägt VP den gesamten, im Zusammenhang mit der Dekontaminierung entstehenden Aufwand von HOMA. Verzögerungen der Gewährleistungsabwicklung aufgrund einer relevanten Kontaminierung des Produktes gehen zulasten von VP.

9.14

Mangels abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort für die Gewährleistung der Sitz von HOMA.

10. Haftungsbeschränkung

10.1

Soweit sich aus diesen AVB nicht etwas anderes ergibt, haftet HOMA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

10.2

Auf Schadensersatz haftet HOMA gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HOMA nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer solchen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung VP regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von HOMA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3

Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit HOMA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen hat. Das gleiche gilt für die Haftung von HOMA nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Die Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HOMA.

10.4

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann VP nur von dem Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn HOMA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht von VP insbesondere aus §§ 651, 649 BG

11. Höhere Gewalt

11.1

Jede Vertragspartei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund beruht, wie insb. Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem solchen Grund beruhen. Jede Vertragspartei hat die jeweils andere über den Eintritt eines solchen Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

11.2

Jede Vertragspartei ist zur Beendigung des Vertrages durch schriftliche Kündigung berechtigt, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gem. Ziff. 10.2 verhindert ist

12. Verjährung

12.1

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

12.2

Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des VP, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des VP gem. Ziff. 9 dieser AVB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

13.1

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind nicht übertragbar, ausgenommen Abtretungen von Kaufpreisansprüchen an Banken von HOMA.

13.2

Handelt es sich bei VP um einen Unternehmer, ist VP zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und/oder von HOMA schriftlich anerkannt worden sind.

13.3

Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist VP nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1

Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) Eigentum von HOMA. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von HOMA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

14.2

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. VP hat HOMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die im Eigentum von HOMA stehen den Produkte erfolgen. VP unterstützt HOMA bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um das Eigentum von HOMA zu schützen. VP informiert HOMA unverzüglich, wenn Gefahren für das Eigentum von HOMA entstehen. VP wird auf eigene Kosten eine Versicherung für die gelieferten Produkte gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.

14.3

Bei vertragswidrigem Verhalten von VP, insb. bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HOMA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt VP den fälligen Kaufpreis nicht, darf HOMA diese Rechte nur geltend machen, wenn VP zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.

15. Weiterveräußerung bei Eigentumsvorbehalt

15.1

VP ist dazu berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.

15.2

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte von HOMA entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei HOMA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter das Eigentums recht bestehen, erwirbt HOMA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.

15.3

Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt VP schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von HOMA gem. Ziff. 15.2 zur Sicherheit an HOMA ab. HOMA nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 14.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

15.4

Zur Einziehung der Forderung bleibt VP neben HOMA berechtigt. HOMA verpflichtet sich, die Forde rung nicht einzuziehen, solange VP den Zahlungsverpflichtungen HOMA gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann HOMA verlangen, dass VP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner HOMA bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

15.5

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderung von HOMA um mehr als 10%, wird HOMA auf Verlangen von VP Sicherheiten nach Wahl von HOMA freigeben.

16. Geheimhaltung und Vertragsstrafe

16.1

Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die VP zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von HOMA und sind auf Anforderung zurückzusenden.

16.2

Produktinformationen und Konditionen, insbesondere Produktbeschreibungen, Preisangaben oder Lieferzeiten (Daten), die zwischen den Vertragsparteien gelten, sind absolut vertraulich zu behandeln. Es wird diesbezüglich eine absolute Geheimhaltung vereinbart.

16.3

VP und/oder die mit den Daten befasste Mitarbeiter des VP sind nicht berechtigt, die Daten an Dritte, d.h. Personen außerhalb des Unternehmens des VP weiterzugeben. Im Falle eines Verstoßes des VP und/oder Mitarbeitern des VP gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung hat VP an HOMA eine angemessene, durch HOMA festzulegende und im Streitfall durch das jeweils zuständige Gericht auf seine Angemessenheit hin zu überprüfende Vertragsstrafe zu leisten. Auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet VP unwiderruflich verbindlich.

16.4

Die Vorschrift des § 343 BGB wird einvernehmlich abbedungen.

17. Warenkennzeichnung

17.1

Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung sind Veränderungen der Produkte von HOMA sowie deren Sonderkennzeichnung durch VP unzulässig, sofern dadurch der Anschein erzeugt wird oder nur werden kann, dass die Produkte als Produkte des VP oder eines Dritten angesehen werden oder der Anschein erweckt werden könnte, bei den Produkten handele es sich um ein Sondererzeugnis von HOMA für VP oder einen Dritten.

18. Datenschutz

18.1

Die Vertragsparteien werden die jeweils anwendbaren, insb. die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung betrauten Mitarbeiter hierauf verpflichten.

19. Schlussbestimmungen

19.1

Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen HOMA und VP gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).

19.2

Ist VP Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäfts sitz von HOMA in 53819 Neunkirchen-Seelscheid. HOMA ist in jedem Fall auch berechtigt, die Gerichte desjenigen Gerichtsbezirks anzurufen, in dem VP seinen Sitz hat. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach Ziff. 14 und Ziff. 15 dieser AVB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

19.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB teilweise oder ganz unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dieser AVB davon nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dies gilt im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

19.4

Übersetzungen dieser AVB in andere Sprachen haben ausschließlich informativen Charakter, die einzig verbindliche Version ist in deutscher Sprache verfasst.. Sofern der Sitz von VP und HOMA in einem Land außerhalb Deutschlands liegt, ist Vertragssprache für die parteiinterne Kommunikation neben Englisch auch die jeweilige Landessprache.

 

Stand: August 2021